Autokauf und -verkauf privat/über Händler - Gewährleistung und Garantie
Bitte bewerten Sie JETZT diese Seite!

Beim
Kauf eines Gebrauchtwagens hat der Käufer eigentlich nie eine Sicherheit dafür, dass das Fahrzeug ohne Mängel ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Händler dazu verpflichtet, eine sogenannte Sachmängelhaftung zu gewähren. Dabei handelt es sich nicht um eine komplette Garantie, sondern eher um eine Gewährleistung. Die Sachmängelhaftung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren. Treten in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf des Gebrauchtwagens Mängel auf, muss der Händler sie kostenlos beseitigen. Das gilt aber nur für solche Mängel, die bei der Übergabe des Gebrauchtwagens für den Händler offensichtlich sein mussten. Der Händler ist dann in der Beweispflicht. Er muss dem Kunden beweisen, dass dieser Mangel noch nicht bekannt war. Das ist natürlich nicht immer ganz einfach. Nach Ablauf der ersten sechs Monate muss der Käufer des Autos nachweisen, dass die Mängel bei der Übergabe offensichtlich sein mussten.
Einige Autohändler bieten ihren Kunden beim Autokauf aber auch eine richtige Garantie an. Diese wird in der Regel für ein Jahr gewährt. Der Preis für den zusätzlichen Schutz wird meistens schon auf den Kaufpreis aufgeschlagen. In einigen Fällen wird er aber auch separat berechnet. Bei derartigen Garantien sollte aber unbedingt das Kleingedruckte genau durchgelesen werden. Oftmals steckt der Teufel im Detail. Es kann bei solchen Garantien beispielsweise ein Höchstbetrag von 2000 Euro vereinbart worden sein. Für den Preis wäre eine Motorinstandsetzung oder der
Austausch des Motors aufgrund eines
Motorschadens natürlich nicht zu bekommen. Ein weiterer Fallstrick bei Garantien für Gebrauchtwagen ist der, dass der Garantieanspruch mit dem Alter oder der Kilometerleistung des Autos abnimmt. So kann es durchaus vorkommen, dass bei einem Auto, das bereits 100.000 km gelaufen ist, lediglich 30 bis 40 % von den Reparaturkosten durch die Gebrauchtwagengarantie abgedeckt sind. Das liegt daran, dass bei älteren Autos die Wahrscheinlichkeit von auftretenden Mängeln steigt.
Beim Autokauf von privat gibt es im Grunde genommen überhaupt keine Gewährleistungspflicht für den Verkäufer. Trotzdem sollte bei einem Geschäft zwischen zwei Privatpersonen im
Kaufvertrag nochmals deutlich gemacht werden, dass der Verkäufer keine Gewährleistung für das Fahrzeug übernimmt. Deshalb sind Autos, die von Privatpersonen verkauft werden, oftmals auch sehr viel günstiger als bei einem Händler. Beim Autoverkauf muss aber auch eine Privatperson den Käufer auf offensichtliche Mängel hinweisen. Das gilt insbesondere für Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind. Dazu gehören beispielsweise
Unfallschäden oder bevorstehende größere Reparaturen. Werden solche schwerwiegenden Mängel beim Autoverkauf verschwiegen, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen. Das heißt dann für den Verkäufer, dass er das Fahrzeug zurücknehmen muss. Der Käufer erhält dann natürlich auch den Kaufpreis zurück. Sind ihm durch diese Mängel noch zusätzliche Kosten, wie beispielsweise für das Abschleppen entstanden, kann er diese Kosten auch noch zurückfordern.
Sowohl beim Autokauf als auch beim Autoverkauf sollte immer ein schriftlicher Kaufvertrag aufgestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Händler oder von einer Privatperson gekauft wird. Im Kaufvertrag sollte dann auch gleich etwas über eine Gewährleistung stehen. Allgemeine Floskeln wie „Gekauft wie besehen“ haben nichts im Kaufvertrag zu suchen und sind ohnehin aus rechtlicher Sicht nicht verbindlich.
Audi
|
BMW
|

Citroen
|

Fiat
|

Ford
|

Honda
|

Hyundai
|

Kia
|

Mazda
|
Mercedes
|

Mitsubishi
|

Nissan
|

Opel
|

Peugeot
|

Renault
|

Seat
|
Skoda
|

Suzuki
|

Toyota
|

Volkswagen
|

Volvo
|
|